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BGB § 1144 Aushändigung der Urkunden

BGB § 1144 Aushändigung der Urkunden

[ Auszug: Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Gru ... ]